LAG Berlin - Beschluss vom 22.08.1996
6 Ta 11/96
Normen:
ArbGG § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 85 Ca 28436/96

Arbeitsgerichtsverfahren: Beschwerde gegen Auflagenbeschluss;

LAG Berlin, Beschluss vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 6 Ta 11/96

DRsp Nr. 2001/12136

Arbeitsgerichtsverfahren: Beschwerde gegen Auflagenbeschluss;

1. Gegen einen Auflagenbeschluss des Arbeitsgerichts zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung findet grundsätzlich keine Beschwerde statt.2. Es stellt keine greifbare Gesetzwidrigkeit dar, die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG dem Arbeitgeber aufzuerlegen.

Normenkette:

ArbGG § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

1.

Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen einen Auflagenbeschluss des Arbeitsgerichts zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG. Gegenüber einem solchen Beschluss ist eine Beschwerdemöglichkeit weder im Gesetz vorgesehen, noch handelt es sich um eine keine mündliche Verhandlung erfordernde Entscheidung, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Vielmehr kommt eine Überprüfung nur im Rahmen einer Anfechtung der Entscheidung in der Sache selbst in Betracht (§ 512 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). Dabei kann sich aus der Nichtbefolgung einer erstinstanzlichen Auflage ein nicht unerhebliches prozessuales Risiko bei der Frage der Zulassung vorsorglich gebrachten neuen Sachvortrags gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ergeben.