LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.1992
7 Ta 20/92
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 §§ 25 28 ; BGB § 611 Abs. 1 ; GVG § 17a ;
Fundstellen:
LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 25
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 22.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2569/91

Arbeitsgerichtsverfahren: Beschwerdeentscheidung - Streitwert;

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.1992 - Aktenzeichen 7 Ta 20/92

DRsp Nr. 2002/8862

Arbeitsgerichtsverfahren: Beschwerdeentscheidung - Streitwert;

1. Nebenberufliche Übungsleiter von Amateurvereinen sind im allgemeinen als freie Dienstnehmer anzusehen. Dass sie sich an die vom Verein zugeteilten Trainingsstätten und Trainingsstunden zu halten haben, begründet allein keine für ein Arbeitsverhältnis erforderliche persönliche Abhängigkeit. 2. Die Beschwerdeentscheidung im Zuständigkeitsstreit hat sich auch über die Kosten der Beschwerde zu verhalten. 3. Der Beschwerdewert ist im Regelfall auf 1/3 des Hauptsachewertes festzusetzen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 §§ 25 28 ; BGB § 611 Abs. 1 ; GVG § 17a ;
Vorinstanz: ArbG Wuppertal, vom 22.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2569/91
Fundstellen
LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 25