1. Nebenberufliche Übungsleiter von Amateurvereinen sind im allgemeinen als freie Dienstnehmer anzusehen. Dass sie sich an die vom Verein zugeteilten Trainingsstätten und Trainingsstunden zu halten haben, begründet allein keine für ein Arbeitsverhältnis erforderliche persönliche Abhängigkeit.2. Die Beschwerdeentscheidung im Zuständigkeitsstreit hat sich auch über die Kosten der Beschwerde zu verhalten.3. Der Beschwerdewert ist im Regelfall auf 1/3 des Hauptsachewertes festzusetzen.