BAG - Urteil vom 24.08.1993
9 AZR 315/90
Normen:
AWbG NRW § 1 Abs. 2 ; BAT § 47 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 7 ; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 207/90
ArbG Mönchengladbach, vom 13.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 954/89

Arbeitsgerichtsverfahren: Feststellungsklage - Unzulässigkeit bei abgeschlossenem Sachverhalt der Vergangenheit

BAG, Urteil vom 24.08.1993 - Aktenzeichen 9 AZR 315/90

DRsp Nr. 2002/7664

Arbeitsgerichtsverfahren: Feststellungsklage - Unzulässigkeit bei abgeschlossenem Sachverhalt der Vergangenheit

Klagen, die sich auf einen abgeschlossenen Sachverhalt der Vergangenheit beziehen, sind mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, es sei denn, die Feststellung hätte noch Wirkungen für Gegenwart oder Zukunft.

Normenkette:

AWbG NRW § 1 Abs. 2 ; BAT § 47 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 7 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG).

Die Klägerin war vom 1. Oktober 1987 bis 4. August 1990 bei der Beklagten im Zentrallabor beschäftigt. Sie teilte der Beklagten am 23. Januar 1989 mit, sie werde in der Zeit vom 14. Mai bis 27. Mai 1989 in Torroella de Fluvia/Spanien an einer Bildungsveranstaltung des "Bildungswerk(s) für Friedensarbeit, Aachen" zum Thema "Spanisch: Geschichte, Kulturpolitik" teilnehmen. Die Beklagte erwiderte am 10. Februar 1989 und am 3. April 1989 schriftlich, sie könne einer Teilnahme im Rahmen des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes nicht zustimmen. Daraufhin beantragte die Klägerin Erholungsurlaub und nahm an der Veranstaltung teil.

Danach hat sie Klage erhoben und beantragt

genommene Bildungsurlaub "Spanisch - Sprachkursus in Katalonien" vom 14. Mai 1989 bis 27. Mai 1989 als Bildungsurlaub i. S. des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes anerkannt wird.

Die Beklagte hat beantragt,