Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin nach dem
Die Klägerin war vom 1. Oktober 1987 bis 4. August 1990 bei der Beklagten im Zentrallabor beschäftigt. Sie teilte der Beklagten am 23. Januar 1989 mit, sie werde in der Zeit vom 14. Mai bis 27. Mai 1989 in Torroella de Fluvia/Spanien an einer Bildungsveranstaltung des "Bildungswerk(s) für Friedensarbeit, Aachen" zum Thema "Spanisch: Geschichte, Kulturpolitik" teilnehmen. Die Beklagte erwiderte am 10. Februar 1989 und am 3. April 1989 schriftlich, sie könne einer Teilnahme im Rahmen des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes nicht zustimmen. Daraufhin beantragte die Klägerin Erholungsurlaub und nahm an der Veranstaltung teil.
Danach hat sie Klage erhoben und beantragt
genommene Bildungsurlaub "Spanisch - Sprachkursus in Katalonien" vom 14. Mai 1989 bis 27. Mai 1989 als Bildungsurlaub i. S. des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes anerkannt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
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