BAG - Beschluss vom 13.07.1955
1 ABR 31/54
Normen:
BetrVG (1952) § 81 § 82 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 81 BetrVG
AuR 1956, 29
BAGE 2, 97
NJW 1955, 1415
SAE 1955, 264
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 19.11.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BTa 2/54 LAG

Arbeitsgerichtsverfahren: Grundsätze des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens

BAG, Beschluss vom 13.07.1955 - Aktenzeichen 1 ABR 31/54

DRsp Nr. 2007/23093

Arbeitsgerichtsverfahren: Grundsätze des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens

»1. Der einzelne Arbeitnehmer eines Betriebes ist nur dann am Beschlußverfahren beteiligt, wenn es sich um seine Stellung als Mitglied der Belegschaft, d.h. innerhalb der Betriebsverfassung handelt. Entsprechendes gilt für das einzelne Betriebsratsmitglied. 2. Die Fähigkeit, innerhalb eines Beschlußverfahrens als Beteiligter aufzutreten, ist Grundvoraussetzung für die Antragsberechtigung. 3. Antragsberechtigt ist immer nur, wer durch die begehrte Entscheidung unmittelbar betroffen wird. 4. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist nur dann antragsberechtigt, wenn es in dieser seiner Funktion durch die Entscheidung betroffen wird. 5. Anträge, die von Personen gestellt werden, denen die Beteiligungsfähigkeit und Antragsberechtigung fehlen, sind unzulässig. 6. Die Möglichkeit, die ArbG zur summarischen Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 81 BetrVG auf einen Betrieb anzurufen, besteht jedenfalls nach dem Arbeitsgerichtsgesetz von 1953 nicht mehr.«

Normenkette:

BetrVG (1952) § 81 § 82 ;

Gründe:

I. Der Antragssteller zu 1) ist der Vorsitzende, der Antragssteller zu 2) ist ein Mitglied des Betriebsrats bei der Antragsgegnerin. Beide verfolgen den Antrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin kein Tendenzbetrieb im Sinne des § ist, und dass die §§ - auf die Antragsgegnerin Anwendung finden.