BVerfG - Beschluss vom 06.02.1998
1 BvR 1788/97
Normen:
ArbGG § 31 Abs. 1 ; GG Art. 92 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 34 zu § 17a GVG
AP Nr. 55 zu Art. 101 GG
EzA § 31 ArbGG Nr. 1
NZA 1998, 445
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 25.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 297/97

Arbeitsgerichtsverfahren: Grundsatz des gesetzlichen Richters - ehrenamtliche Richter - Sitzungstag

BVerfG, Beschluss vom 06.02.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1788/97

DRsp Nr. 2002/14678

Arbeitsgerichtsverfahren: Grundsatz des gesetzlichen Richters - ehrenamtliche Richter - Sitzungstag

1. Im Arbeitsgerichtsverfahren konkretisiert § 31 Abs. 1 ArbGG für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter die Garantie des gesetzlichen Richters. 2. Unter dem Begriff der Sitzung versteht die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht die Verhandlung einer bestimmten Sache insgesamt, sondern nur den einzelnen Sitzungstag. 3. Für den Fall einer Vertagung oder Verlegung eines Termins folgt daraus, daß für den neuen Sitzungstag in der Reihenfolge der Liste die nächstfolgenden ehrenamtlichen Richter herangezogen werden müssen. 4. Diese Auslegung des § 31 Abs. 1 ArbGG steht mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang. Bei Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen können, ist deshalb der maßgebliche Sitzungstag i.S. von § 31 Abs. 1 ArbGG der jeweilige Beratungstermin.

Normenkette:

ArbGG § 31 Abs. 1 ; GG Art. 92 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen arbeitsgerichtlichen Verweisungsbeschluß.