BVerfG - Beschluss vom 10.05.1996
1 BvR 980/95
Normen:
ArbGG § 67 Abs. 2 Satz 2 ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 15.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 39/95

Arbeitsgerichtsverfahren: Grundsatz des rechtlichen Gehörs - Beweisangebote im Berufungsrechtszug eines Kündigungsschutzprozesses

BVerfG, Beschluss vom 10.05.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 980/95

DRsp Nr. 2002/14682

Arbeitsgerichtsverfahren: Grundsatz des rechtlichen Gehörs - Beweisangebote im Berufungsrechtszug eines Kündigungsschutzprozesses

1. Die Gerichte haben auch in Arbeitssachen erhebliches Tatsachenvorbringen nebst Beweisantritten zu berücksichtigen. 2. Zwar sind pauschale Bezugnahmen auf den Vortrag in anderen Schriftstücken grundsätzlich unbeachtlich; anders liegt es aber, wenn Parteivorbringen erst in der zweiten Instanz substantiiert bestritten und damit beweisbedürftig wird.

Normenkette:

ArbGG § 67 Abs. 2 Satz 2 ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die rechtskräftige Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts in einem Kündigungsschutzprozeß.

I.