BAG - Beschluss vom 01.12.1999
7 ABR 53/98
Normen:
ArbGG § 94 Abs 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FA 2000, 290
Vorinstanzen:
LAG Hamm, ArbG Bochum, vom 10.06.1998vom 28.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 15/98 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 51/97

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsbeschwerde - Begründungserfordernis - unzureichende Begründung

BAG, Beschluss vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 7 ABR 53/98

DRsp Nr. 2002/3525

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsbeschwerde - Begründungserfordernis - unzureichende Begründung

Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muß die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. Damit gehen die Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über die Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 554 Abs. 3 ZPO hinaus.

Normenkette:

ArbGG § 94 Abs 2 Satz 2 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Tragung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat entstanden sind.