LAG Saarland - Beschluss vom 18.12.1997
2 Ta 39/97
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, Nr. 3b, § 5 Abs. 1 Satz 3; GVG § 17a Abs. 4 ;
Fundstellen:
LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 30
NZA-RR 1998, 316
Vorinstanzen:
ArbG Neunkirchen - 1 Ca 515/97 - 18.07.97,

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsweg - sic-non-Fall

LAG Saarland, Beschluss vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 2 Ta 39/97

DRsp Nr. 2001/5692

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsweg - sic-non-Fall

1. Auch in den Fällen, in denen der geltend gemachte prozessuale Anspruch ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Arbeitsgrundlage gestützt werden kann, die Klage also nur Erfolg haben kann, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist, jedoch streitig ist, ob diese Voraussetzung vorliegt (sog sic-non-Fall), genügt die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, nicht als Entscheidungsgrundlage zur Bejahung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen im Rahmen des Rechtswegbestimmungsverfahrens nach § 17a GVG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 ArbGG. 2. Vielmehr ist eine begrenzte Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, ob die tatsächlichen Behauptungen des Klägers, ihre Richtigkeit unterstellt, Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergeben, für die die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen besteht. 3. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß diese Tatsachen auch unstreitig oder bewiesen sind (entgegen BAG DRsp-ROM Nr. 1996/28425 und BAG DRsp-ROM Nr. 97/3160).

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, Nr. 3b, § 5 Abs. 1 Satz 3; GVG § 17a Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.