LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.12.1997
15 Ta 298/97
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, Abs. 3 § 5 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4763/97

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtswegzuständigkeit - Personen des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 15 Ta 298/97

DRsp Nr. 2002/8404

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtswegzuständigkeit - Personen des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG

1. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtswegzuständigkeit in sog sic-non-Fällen (erstmals BAGE 45, 228 = AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung) gilt ohne Einschränkung auch für den in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG genannten Personenkreis. 2. Das kann über § 2 Abs. 3 ArbGG zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen führen auch für Klagen/Anträge, die als solche keine sic-non-Fälle sind. Für die Anwendung von § 2 Abs. 3 ArbGG genügt dabei, dass die sog Hauptklage "irgendwann" anhängig geworden ist, also auch nach der sog Zusammenhangsklage. Daß die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die sog Hauptklage "nur" auf Grund der Rechtsprechung zu sic-non-Fällen anzunehmen ist, steht der Anwendung von § 2 Abs. 3 ArbGG nicht entgegen.