ArbG Berlin, vom 03.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 53 Ca 9010/91
Arbeitsgerichtsverfahren: streitige Entscheidung ohne Antrag
LAG Berlin, Urteil vom 02.06.1992 - Aktenzeichen 11 Sa 28/92
DRsp Nr. 2002/8104
Arbeitsgerichtsverfahren: streitige Entscheidung ohne Antrag
1. Das Fehlen eines Sachantrages steht dem Erlaß eines streitigen Urteils nicht entgegen, wenn die Partei nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, insbesondere nach inhaltlicher Diskussion über Widersprüchlichkeiten bzw Unvollständigkeit des nach ausdrücklicher Erklärung der Partei nunmehr allein maßgeblichen Berufungsvortrages anschließend erklärt, keinen Antrag stellen zu wollen.2. In solchem Fall hat die Partei aktiv i.S. eines "Verhandelns" am Prozeßbetrieb teilgenommen, was eine Säumnislage ausschließt und trotz § 137 Abs. 1ZPO den Erlaß eines streitigen Urteils ermöglicht.
Normenkette:
ZPO § 137 Abs. 1 §§ 330 333 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 03.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 53 Ca 9010/91