LAG Köln - Beschluss vom 21.10.1996
10 Ta 237/96
Normen:
ArbGG § 56 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 141 Abs. 1, § 227 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 07.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1091/95

Arbeitsgerichtsverfahren: Terminsverlegungsantrag - unsubstantiierte Begründung - Risiko

LAG Köln, Beschluss vom 21.10.1996 - Aktenzeichen 10 Ta 237/96

DRsp Nr. 2001/5962

Arbeitsgerichtsverfahren: Terminsverlegungsantrag - unsubstantiierte Begründung - Risiko

Wird wenige Tage vor dem anberaumten Termin um Verlegung oder die Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens gebeten, wobei als Begründung lediglich mitgeteilt wird, man sei urlaubsbedingt abwesend, liegt darin die bewusste Inkaufnahme der gerichtlichen Feststellung des unentschuldigten Fernbleibens, wenn der Termin aufrecht erhalten wird.

Normenkette:

ArbGG § 56 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 141 Abs. 1, § 227 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten, der die Vorinstanz nicht abgeholfen hat, ist an sich statthaft und auch im übrigen zulässig.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluß unterliegt keinen rechtlichen Bedenken: