BAG - Urteil vom 14.12.1993
1 AZR 550/93
Normen:
BGB §§ 615, 293 ; GG Art. 9 ;
Fundstellen:
AuA 1995, 143
BAGE 75, 186
BAGE 75, 187
BB 1994, 651
MDR 1994, 593
NJW 1994, 1300
NZA 1994, 331
Vorinstanzen:
I. ArbG Düsseldorf - Urteil vom 23. Dezember 1992 - 4 Ca 6226/92 II. LAG Düsseldorf - Urteil vom 21. Mai 1993 - 12 Sa 314/93 ,

Arbeitskampf - Unzumutbarkeit der Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 14.12.1993 - Aktenzeichen 1 AZR 550/93

DRsp Nr. 1994/1545

Arbeitskampf - Unzumutbarkeit der Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer

»Die Beschäftigung einer arbeitswilligen Arbeitnehmerin während eines Streiks ist dem Arbeitgeber nicht allein deshalb unzumutbar, weil er der Gewerkschaft im Zusammenhang mit dem Abschluß einer sog. Notdienstvereinbarung zugesichert hat, andere als die in der Vereinbarung benannten Arbeitnehmer nicht an den Arbeitsplatz zu lassen. Bei trotz des Streiks fortbestehender Beschäftigungsmöglichkeit wird der Arbeitgeber von der Pflicht zur Lohnzahlung nicht nach den Grundsätzen des Arbeitskampfrisikos frei.«

Normenkette:

BGB §§ 615, 293 ; GG Art. 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Gehalt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für Tage eines Streiks, an denen sie vergeblich ihre Arbeitsleistung angeboten hat.