LAG Köln - Urteil vom 21.11.2001
5 Sa 816/01
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1840
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2135/00

Arbeitskampf; Firmentarifvertrag

LAG Köln, Urteil vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 5 Sa 816/01

DRsp Nr. 2002/9048

Arbeitskampf; Firmentarifvertrag

»Der gegen einen tarifgebundenen Arbeitgeber geführte Streik zur Erzwingung eines Firmentarifvertrags ist unzulässig, wenn der bestehende Verbandstarifvertrag bereits eine Regelung der streitbefangenen Materie enthält und die angestrebte Neuerung eine Änderung oder Ergänzung bedeuten würden.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ;

Hinweise:

Zulassung zur Revision

Vorinstanz: ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2135/00
Fundstellen
DB 2002, 1840