BAG - Urteil vom 13.12.2011
1 AZR 495/10
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 143
AuR 2012, 265
BAGE 140, 125
BB 2012, 1023
DB 2012, 1818
EzA-SD 2012, 15
NZA 2012, 995
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 666/09
ArbG Nürnberg, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4113/09

Arbeitskampfrecht - Arbeitskampf; suspendierende Betriebsstilllegung; Entgeltfortzahlung

BAG, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 495/10

DRsp Nr. 2012/7167

Arbeitskampfrecht - Arbeitskampf; suspendierende Betriebsstilllegung; Entgeltfortzahlung

Eine suspendierende Betriebsstilllegung während eines Arbeitskampfes muss gegenüber Arbeitnehmern erklärt werden. Hierfür genügt die Bekanntgabe der Stilllegungsentscheidung in betriebsüblicher Weise. Einer individuellen Benachrichtigung der betroffenen Arbeitnehmer bedarf es nicht. Orientierungssätze: 1. Eine suspendierende Betriebsstilllegung setzt voraus, dass die betriebliche Tätigkeit des Arbeitgebers weder von diesem selbst noch von einem von ihm beauftragten Drittunternehmen ausgeführt wird. Die Beauftragung eines Dritten steht der Annahme einer suspendierenden Betriebsstilllegung nur dann nicht entgegen, wenn es sich bei den Tätigkeiten, die diesem übertragen werden, um Erhaltungs- oder Notstandsarbeiten handelt. 2. Der Arbeitgeber kann bei einer gegen ihn gerichteten Arbeitsniederlegung versuchen, durch betriebsorganisatorische Gegenmaßnahmen die Folgen der streikbedingten Betriebsstörung zu begrenzen. Die arbeitswilligen Arbeitnehmer behalten ihren Vergütungsanspruch, wenn deren Beschäftigung dem Arbeitgeber rechtlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Allerdings darf der Arbeitgeber einem arbeitswilligen Arbeitnehmer auch während eines Arbeitskampfes nur solche Tätigkeiten zuweisen, zu deren Übernahme er arbeitsvertraglich verpflichtet ist.