BAG - Urteil vom 14.05.2013
1 AZR 178/12
Normen:
TVöD § 7 Abs. 7; TVöD § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
AuR 2013, 416
BB 2013, 1971
DB 2013, 2804
EzA-SD 2013, 16
NZA-RR 2013, 554
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 983/11
ArbG Nienburg - 2 Ca 42/11 Ö - 19.05.2011,

Arbeitskampfrecht; öffentlicher Dienst - Überstundenzuschlag für Mehrarbeit nach streikbedingtem Arbeitsausfall

BAG, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 1 AZR 178/12

DRsp Nr. 2013/18278

Arbeitskampfrecht; öffentlicher Dienst - Überstundenzuschlag für Mehrarbeit nach streikbedingtem Arbeitsausfall

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Dezember 2011 - 5 Sa 983/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD § 7 Abs. 7; TVöD § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Überstundenzuschlags.

Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt als Arbeiterin vollzeitbeschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Danach beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten der Mitglieder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände im Tarifgebiet West 39 Stunden (§ 6 Abs. 1 Buchst. b TVöD). Weiter ist dort bestimmt:

"§ 7 Sonderformen der Arbeit

...

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

...

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit