LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.12.2011
5 Sa 983/11
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVöD § 7 Abs. 7; TVöD § 8 Abs. 1 a;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg - 2 Ca 42/11 Ö - 19.05.2011,

Überstundenzuschlag bei streikbedingtem Arbeitsausfall im öffentlichen Dienst

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 983/11

DRsp Nr. 2012/5936

Überstundenzuschlag bei streikbedingtem Arbeitsausfall im öffentlichen Dienst

Fällt die Arbeit aufgrund eines rechtmäßigen Streikes aus, dann werden für die Überstundenzuschläge nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden jenseits der 39 Stundenwoche berücksichtigt. Dies folgt aus der Auslegung des § 7 Abs. 7 TVöD.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 19.05.2011 - 2 Ca 42/11 Ö - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; TVöD § 7 Abs. 7; TVöD § 8 Abs. 1 a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Überstundenzuschlages nach § 8 Abs. 1 a TVöD.

Wegen des gesamten erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 1 - 3 desselben, Bl. 21 und 22 der Gerichtsakte, verwiesen.

Mit Urteil vom 19.05.2011 hat das Arbeitsgericht Nienburg die Klage abgewiesen und einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Überstundenzuschlages für 8,5 Stunden verneint. Es hat gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG die Berufung zugelassen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 3 - 9 desselben, Bl. 22 - 25 der Gerichtsakte, verwiesen.