BAG - Urteil vom 10.12.2002
1 AZR 96/02
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 S. 1, 2 ; TVG § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ; ESC Teil II Art. 6 Nr. 4, Teil III Art. 31 ; BAT §§ 53 54 55 ; BMT-G II §§ 49 50 51 52 53 54 ; TV RatAng § 5 ; TV RatArb § 6 ; HandwO § 54 Abs. 3 Nr. 1 ; ZPO (a.F.) § 256 Abs. 1, 2 §§ 260 263 264 Nr. 2 § 518 Abs. 2, 4 § 519 Abs. 3, 5 § 522a Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 45
AuR 2003, 237
AuR 2003, 30
AuR 2004, 149
BAGE 104, 155
BB 2003, 1125
DB 2003, 1116
MDR 2003, 753
NZA 2003, 734
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 816/01
ArbG Bonn, vom 17.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2135/00

Arbeitskampfrecht; Tarifrecht; Prozeßrecht - Streik um Firmentarifvertrag gegen verbandsangehörigen Arbeitgeber; relative Friedenspflicht; Koalitionsfreiheit; tarifvertragliche Verpflichtung zur Übernahme eines besonderen Kündigungsschutzes in Arbeitsverträge; Verpflichtung des Arbeitgebers zum Verbleib im Arbeitgeberverband

BAG, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 1 AZR 96/02

DRsp Nr. 2003/6506

Arbeitskampfrecht; Tarifrecht; Prozeßrecht - Streik um Firmentarifvertrag gegen verbandsangehörigen Arbeitgeber; relative Friedenspflicht; Koalitionsfreiheit; tarifvertragliche Verpflichtung zur Übernahme eines besonderen Kündigungsschutzes in Arbeitsverträge; Verpflichtung des Arbeitgebers zum Verbleib im Arbeitgeberverband

»1. Ein Streik ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil gegenüber einem verbandsangehörigen Arbeitgeber ein Firmentarifvertrag erzwungen werden soll. 2. Erkennbar abschließende verbandstarifliche Kündigungsschutzbestimmungen stehen während der tarifvertraglichen Laufzeit grundsätzlich der streikweisen Durchsetzung eines weitergehenden Kündigungsschutzes in einem Firmentarifvertrag mit einem verbandsangehörigen Arbeitgeber entgegen. 3. Ein Arbeitgeber kann sich nicht rechtswirksam gegenüber einer Gewerkschaft zur dauerhaften Beibehaltung seiner Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband verpflichten. 4. In einem Tarifvertrag kann der Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, den tariflichen Kündigungsschutz mit den Arbeitnehmern auch einzelvertraglich zu vereinbaren.« Orientierungssätze: 1. Auch der verbandsangehörige Arbeitgeber ist unabhängig von der Satzung des Verbands gemäß § 2 Abs. 1 TVG tariffähig.