BAG - Urteil vom 17.02.1998
1 AZR 386/97
Normen:
BGB § 615 ; GG Art. 9 (Arbeitskampf);
Fundstellen:
AP Nr. 152 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
AuA 1998, 142
BAG 88, 53
BB 1998, 1488
BB 1998, 537
NJW 1998, 3732
NZA 1998, 896
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Berlin - Urteil vom 22. März 1996 - 54 Ca 36791/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 28. Mai 1997 - 15 Sa 95/96 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitskampfrisiko bei Wellenstreik

BAG, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 1 AZR 386/97

DRsp Nr. 1998/16602

Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik"

»1. Richtet sich ein "Wellenstreik" gegen die Produktion einer Tageszeitung und müssen während einer unbefristeten Arbeitsniederlegung die Vorbereitungen für den Druck getroffen werden, so ist die Entscheidung des Arbeitgebers, nur eine Notausgabe vorzubereiten, als Abwehrmaßnahme zu werten. In diesem Fall tragen die Arbeitnehmer, die wegen des geringeren Arbeitsanfalls nicht beschäftigt werden können, das Beschäftigungs- und Lohnrisiko auch dann, wenn der Streik vor Beginn des Drucks endet. 2. Ist es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar, wenigstens einen Teil der Arbeitnehmer zum Druck der Notausgabe heranzuziehen, so hat er insoweit regelmäßig in Ausübung seines Direktionsrechts eine Auswahl zu treffen. Unterläßt er dies, so gerät er gegenüber allen Arbeitnehmern, die ihre Arbeit ordnungsgemäß anbieten, in Annahmeverzug.«

Normenkette:

BGB § 615 ; GG Art. 9 (Arbeitskampf);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Lohnansprüche der Kläger für Nachtschichten, in denen ihre Arbeitsleistung wegen der Folgen eines Tarifkonflikts von der Beklagten nicht in Anspruch genommen wurde.