BAG - Urteil vom 15.12.1998
1 AZR 216/98
Normen:
BGB 615; GG Art. 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 155 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
BB 1999, 57
DB 1999, 1023
DB 1999, 51
NJW 1999, 2389
NZA 1999, 550
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 12518/94
LAG München, vom 30.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 79/96

Arbeitskampfrisiko bei Wellenstreik

BAG, Urteil vom 15.12.1998 - Aktenzeichen 1 AZR 216/98

DRsp Nr. 1999/4874

Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik"

»Richtet sich ein "Wellenstreik" gegen die, Produktion einer Tageszeitung und muß während einer unbefristeten Arbeitsniederlegung zu Beginn der Nachtschicht mit dem Druck begonnen werden, so ist die Entscheidung des Arbeitgebers, mit Hilfe einer Ersatzmannschaft eine reduzierte Ausgabe drucken zu lassen, als Abwehrmaßnahme zu werten. In diesem Fall tragen die Arbeitnehmer das Beschäftigungs- und Lohnrisiko, wenn sie zwar den Streik während der Schicht beenden, aber vom Arbeitgeber nicht mehr zur Arbeit herangezogen werden, weil dieser für den Rest der Schicht erneute Arbeitsniederlegungen befürchten muß und daher weiterhin die Ersatzmannschaft einsetzt.«

Normenkette:

BGB 615; GG Art. 9 ;

Tatbestand: