BAG - Urteil vom 15.12.1998
1 AZR 289/98
Normen:
BGB § 615 ; GG Art. 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 154 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
AP Nr. 155 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
AuA 1999, 430
BAGE 90, 280
BB 1999, 57
BB 1999, 900
DB 1999, 1022
DB 1999, 51
NJW 1999, 2388
NZA 1999, 552
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 21.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2247/94
LAG Schleswig-Holstein, vom 17.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 589/95

Arbeitskampfrisiko bei Wellenstreik

BAG, Urteil vom 15.12.1998 - Aktenzeichen 1 AZR 289/98

DRsp Nr. 1999/4876

Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik"

»1. Vergibt ein Arbeitgeber in Erwartung künftiger Streikmaßnahmen vorsorglich Arbeiten an ein Fremdunternehmen so schuldet er den Arbeitnehmern, die er deshalb nicht beschäftigen kann, Lohnzahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, wenn der befürchtete Streikaufruf ausbleibt. 2. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bereits von überraschenden Kurzstreiks (Wellenstreiks) betroffen war, die Fremdvergabe jedoch nicht die Reaktion auf eine aktuelle Arbeitsniederlegung darstellte, sondern nur der Vorsorge diente. 3. Die spezielle Wettbewerbssituation eines einzelnen Unternehmens und die untypischen Besonderheiten eines speziellen Produkts sind für die Zuordnung des Lohnrisiko Arbeitskampf in der Regel unerheblich.«

Normenkette:

BGB § 615 ; GG Art. 9 ;

Tatbestand: