BAG - Urteil vom 12.11.1996
1 AZR 364/96
Normen:
BGB § 615 ; GG Art. 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
BAGE 84, 302
BB 1997, 681
DB 1996, 2392
DB 1997, 578
MDR 1997, 369
NJW 1997, 1801
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 26.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2976/95
LAG Düsseldorf, vom 18.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 92/96

Arbeitskampfrisiko bei Wellenstreiks

BAG, Urteil vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 1 AZR 364/96

DRsp Nr. 1997/2714

Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreiks"

»1. Bei sogenannten Wellenstreiks lassen sich Abwehrmaßnahmen des Arbeitgebers (z.B. Produktionskürzungen, Einsatz von Aushilfskräften und Fremdvergabe von Arbeiten) nicht ohne weiteres so begrenzen, daß sie sich nur während der Dauer der einzelnen Kurzstreiks auswirken. Können Arbeitnehmer aus diesem Grunde für den Rest einer laufenden Schicht nicht mehr beschäftigt werden, so verlieren sie insoweit nach den Grundsätzen des Arbeitskampfrisikos ihren Lohnanspruch, wenn dem Arbeitgeber eine andere Planung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. 2. Auch im Laufe eines Wellenstreiks sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, ob und inwieweit sie sich an künftigen Kampfmaßnahmen beteiligen werden. Die Unsicherheit darüber kann jedoch im Zusammenhang mit der Verteilung des arbeitskampfbedingten Lohnrisikos bei der Frage der Zumutbarkeit ihres Einsatzes eine Rolle spielen.«

Normenkette:

BGB § 615 ; GG Art. 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Lohnansprüche des Klägers für Zeiten, in denen die Beklagte während eines Tarifkonflikts seine Arbeitsleistung nicht in Anspruch genommen hat.

Die Beklagte ist Inhaberin eines Betriebs, in dem in erster Linie Tageszeitungen (R, W, S , E) gedruckt werden. Der Kläger ist bei ihr in der Abteilung Rotation als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt.