BAG - Urteil vom 06.11.2002
5 AZR 330/01
Normen:
BGB §§ 133 157 242 ; BBesG §§ 14 14a Anlage IV (BBesO) BesGr C 3 ; Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (BBVAnpG 99 vom 19. November 1999, BGBl. I S 2198) Art. 1 ; GG Art. 33 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BAGE 103, 231
BAGReport 2003, 127
BB 2003, 428
DB 2003, 671
NZA 2003, 1148
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1629/00
ArbG Detmold - 7.9.2000 - 3 Ca 381/00,

Arbeitslohn - Arbeitsvertragliche Verweisung auf Beamtenbesoldung; Vertragsauslegung; Formulararbeitsvertrag; Besoldungsanpassung; Versorgungsrücklage; hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Alimentierungspflicht; Versorgungsbeitragsfreiheit der Beamten; Wegfall der Geschäftsgrundlage

BAG, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 330/01

DRsp Nr. 2003/2553

Arbeitslohn - Arbeitsvertragliche Verweisung auf Beamtenbesoldung; Vertragsauslegung; Formulararbeitsvertrag; Besoldungsanpassung; Versorgungsrücklage; hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Alimentierungspflicht; Versorgungsbeitragsfreiheit der Beamten; Wegfall der Geschäftsgrundlage

»Richtet sich die arbeitsvertragliche Vergütung eines Angestellten nach "der jeweiligen Besoldung eines entsprechenden Beamten" einer bestimmten Besoldungsgruppe, ergibt sich die Höhe der Vergütung aus der jeweiligen im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz. Die Bildung einer Versorgungsrücklage auf Grund von § 14 a BBesG hat hierauf keinen Einfluß.« Orientierungssätze: 1. Erhält der Angestellte gemäß seinem Arbeitsvertrag eine Vergütung in Höhe der jeweiligen Besoldung eines entsprechenden Beamten (hier: der Besoldungsgruppe C 3 der Bundesbesoldungsordnung C) und sind "für die Berechnung der Vergütung die für Beamte geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden", liegt hinsichtlich der Vergütung eine Gleichstellungsabrede vor. 2. Die Auslegung eines solchen Vertrags ergibt, daß der Angestellte eine Erhöhung seiner Vergütung nur entsprechend der für Beamte verminderten Besoldungsanpassung (§ 14 a BBesG) verlangen kann.