BAG - Urteil vom 26.02.2003
5 AZR 690/01
Normen:
BGB §§ 134 138 Abs. 1 § 823 Abs. 2 ; StGB §§ 263 266a ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 41a Abs. 1 § 41b Abs. 1 ; SchwarzarbeitsG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 ; SGB IV § 14 Abs. 2 § 28a ; Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit (vom 23. Juli 2002, BGBl. I S. 2787) Art. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 46
BAGE 105, 187
BAGReport 2003, 257
BB 2003, 1960
DB 2003, 1581
MDR 2003, 1185
NZA 2004, 313
ZGS 2003, 325
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 958/01
ArbG Wesel, vom 13.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 828/01

Arbeitslohn - Schwarzgeldabrede; Vorenthalten von Arbeitsentgelt; Beitragsbetrug; Steuerhinterziehung; gesetzliches Verbot; Verstoß gegen die guten Sitten; Ohne-Rechnung-Abrede; Nettolohnvereinbarung

BAG, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 690/01

DRsp Nr. 2003/8820

Arbeitslohn - Schwarzgeldabrede; Vorenthalten von Arbeitsentgelt; Beitragsbetrug; Steuerhinterziehung; gesetzliches Verbot; Verstoß gegen die guten Sitten; "Ohne-Rechnung"-Abrede; Nettolohnvereinbarung

»Eine Abrede, die Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ("schwarz") auszuzahlen, führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags. Soll die Abführung von Steuern und Beiträgen vereinbarungsgemäß teilweise unterbleiben, ist nur diese Abrede und nicht ein Teil der Vergütungsvereinbarung nichtig.«

Orientierungssätze: 1. Haben die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen, unter Verstoß gegen Strafgesetze die Arbeitsvergütung ganz oder zum Teil ohne Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu zahlen (Schwarzgeldabrede), erstreckt sich die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB nur dann auf das gesamte Vertragsverhältnis, wenn die Absicht, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen, Hauptzweck der Vereinbarung ist. 2. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Verträgen, die gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen, finden keine Anwendung, weil nach dessen § 1 gerade die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verletzung der gesetzlichen Pflichten untersagt ist.