BAG - Urteil vom 28.11.2007
5 AZR 992/06
Normen:
BGB § 195 §§ 305 ff. ; EGBGB Art. 229 § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 33 zu § 307 BGB
AuA 2009, 249
BB 2008, 563
NJW 2008, 1468
NZA 2008, 293
ZInsO 2008, 279
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 751/06
ArbG Dortmund, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1999/05

Arbeitslohn - vertragliche Ausschlussfristen; AGB-Kontrolle; Altfall; unwirksame Ausschlussklausel; Geltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; geltungserhaltende Reduktion; ergänzende Vertragsauslegung

BAG, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 992/06

DRsp Nr. 2008/1886

Arbeitslohn - vertragliche Ausschlussfristen; AGB-Kontrolle; Altfall; unwirksame Ausschlussklausel; Geltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; geltungserhaltende Reduktion; ergänzende Vertragsauslegung

Orientierungssätze: 1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte zweimonatige Ausschlussfrist für die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ist unangemessen kurz und gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 2. Der Arbeitsvertrag bleibt im Übrigen wirksam und richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB). Es gelten allein das gesetzliche Verjährungsrecht (§§ 194 ff. BGB) und die Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen (§ 242 BGB). 3. Für vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge (sog. Altfälle) gilt nichts anderes. Es kommen weder eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Ausschlussklausel noch eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht.

Normenkette:

BGB § 195 §§ 305 ff. ; EGBGB Art. 229 § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über Ansprüche auf Vergütung und auf Schadensersatz.