LAG München, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1384/03
ArbG München, vom 19.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3344/02
Arbeitslohn - Zuwendungen an Mitarbeiter im Rahmen einer privatärztlichen Nebentätigkeit des Chefarztes; Begriff des Arbeitsentgelts; Berücksichtigung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
BAG, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 408/04
DRsp Nr. 2006/252
Arbeitslohn - Zuwendungen an Mitarbeiter im Rahmen einer privatärztlichen Nebentätigkeit des Chefarztes; Begriff des Arbeitsentgelts; Berücksichtigung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
Orientierungssätze:1. Die Höhe der im Arbeitsverhältnis geschuldeten Bruttovergütung kann regelmäßig durch Feststellungsklage geklärt werden.2. Streiten die Parteien über sozialversicherungsrechtliche Folgen aus dem Arbeitsverhältnis, ist zu prüfen, ob der Streitgegenstand in Wahrheit die Höhe der Bruttovergütung betrifft.3. Beteiligt der Chefarzt gem. Art. 8aBayHSchLG einen Mitarbeiter durch Barzuwendungen an der aus seiner Nebentätigkeit bezogenen Vergütung, kann die jeweilige Zuwendung nicht mit der Bruttovergütung des Mitarbeiters aus seinem Arbeitsverhältnis zum Krankenhausträger gleichgesetzt werden. Sie enthält vielmehr auch die sog. Arbeitgeberanteile. Der Arbeitgeber ist berechtigt, im Rahmen einer nachträglichen Abrechnung der Vergütung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Abzug zu bringen.