LAG München - Urteil vom 24.06.2004
4 Sa 1384/03
Normen:
GewO § 107 Abs. 3 Satz 2 ; SGB IV § 28g ; SGB I § 32 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3344/02

Unzulässige Belastung des Arbeitnehmers mit Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung bei freiwilligen Zuwendungen des liquidationsberechtigten Chefarztes an nichtärztlichen Mitarbeiter

LAG München, Urteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 1384/03

DRsp Nr. 2005/9481

Unzulässige Belastung des Arbeitnehmers mit Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung bei freiwilligen Zuwendungen des liquidationsberechtigten Chefarztes an nichtärztlichen Mitarbeiter

»Wenn der liquidationsberechtigte Chefarzt an einen (hier nichtärztlichen) Mitarbeiter direkt eine freiwillige finanzielle Zuwendung erbringt, verstößt die Belastung dieser Zahlung - auch wenn es sich hierbei nicht um steuer- und sozialversicherungsfreies Trinkgeld im Sinne des §§ 107 Abs. 3 Satz 2 GewO, 3 Nr. 51 EStG, 14 SGB IV, sondern um damit sozialversicherungspflichtiges Entgelt handelt - mit dem Arbeitgeberanteil des Gesamtsozialversicherungsbetrags seitens des gemeinsamen Arbeitgebers und damit der nachträgliche Abzug auch des entsprechenden Arbeitgebersozialversicherungsbeitrages von der Arbeitsvergütung des Arbeitnehmers gegen §§ 28 g SGB IV, 32 Abs. 1 SGB I, wonach der Arbeitgeber nur Anspruch auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden hälftigen Sozialversicherungsanteil im Rahmen des Lohnabzugsverfahrens hat, so dass eine Überwälzung des Arbeitgeberanteils auf den begünstigten Arbeitnehmer damit grundsätzlich unzulässig ist.«

Normenkette:

GewO § 107 Abs. 3 Satz 2 ; SGB IV § 28g ; SGB I § 32 Abs. 1 ;

Tatbestand: