BAG - Urteil vom 13.11.2002
4 AZR 64/02
Normen:
BGB §§ 157 133 ; Anlage 1a zum BAT/VKA: Vergütungsgruppen für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst (Tarifvertrag vom 19. Juli 1970 in der Fassung vom 24. April 1991) VergGr. IV b Fallgr. 16 iVm. Fußnote 1;
Fundstellen:
AuR 2003, 194
BAGE 103, 246
BAGReport 2003, 151
BB 2003, 1072
DB 2003, 1002
NZA-RR 2003, 329
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 2.10.2001 - 2/9 Sa 2073/00,
ArbG Darmstadt, vom 17.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 16/00

Arbeitslohn; Arbeitsvertragsrecht - Vertragsauslegung; Verpflichtung des nicht tarifgebundenen Arbeitgebers, eine Vergütungsgruppenzulage nach dem BAT zu zahlen, wenn das Gehalt in Anlehnung an den BAT [für Gemeinden] VergGr. IV b frei vereinbart ... wird ... und ... DM [Betrag] monatlich brutto ... beträgt?

BAG, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 64/02

DRsp Nr. 2003/4204

Arbeitslohn; Arbeitsvertragsrecht - Vertragsauslegung; Verpflichtung des nicht tarifgebundenen Arbeitgebers, eine Vergütungsgruppenzulage nach dem BAT zu zahlen, wenn "das Gehalt in Anlehnung an den BAT [für Gemeinden] VergGr. IV b frei vereinbart ... wird ... und ... DM [Betrag] monatlich brutto ... beträgt"?

»Heißt es in dem mit einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrag "Das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT (für Gemeinden), Vergütungsgruppe IV b frei vereinbart und beträgt ... DM [Betrag] monatlich brutto", so ist nicht § 22 BAT in Verbindung mit der Anlage 1 a zum BAT/VKA anzuwenden.« Orientierungssätze: 1. Bei der Formulierung in dem mit einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag "Das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT (für Gemeinden) VergGr. IV b frei vereinbart ... und beträgt DM [Betrag] monatlich brutto", ist nicht § 22 BAT iVm. der Anlage 1 a zum BAT/VKA anzuwenden; es ist damit nur vereinbart, daß der Angestellte einen Anspruch auf das volle Gehalt nach dieser frei vereinbarten Vergütungsgruppe hat, sonach Grundgehalt, Ortszuschlag, Stufensteigerungen und auf die Tarifgehaltserhöhungen; die Festlegung der Vergütungsgruppe ist als zeitdynamisch anzusehen.