BAG - Urteil vom 03.11.2004
5 AZR 622/03
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 245
BAGReport 2005, 109
DB 2005, 892
NZA 2005, 1208
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 98/03
ArbG Nürnberg, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6179/02

Arbeitslohn; Betriebliche Übung - Anspruch auf Tariflohnerhöhung; konkludente Bezugnahme auf den jeweiligen Tariflohn; Angabe Tariflohn in der Lohnabrechnung; Dynamische und statische Bezugnahme

BAG, Urteil vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 622/03

DRsp Nr. 2005/1174

Arbeitslohn; Betriebliche Übung - Anspruch auf Tariflohnerhöhung; konkludente Bezugnahme auf den jeweiligen Tariflohn; Angabe "Tariflohn" in der Lohnabrechnung; Dynamische und statische Bezugnahme

Orientierungssätze: 1. Lohnabrechnungen geben nur die Höhe der aktuellen Vergütung an. Sie dokumentieren lediglich den abgerechneten Lohn, bestimmen aber nicht den Anspruch. Ein Erklärungswert über künftige Ansprüche kommt ihnen allein auf Grund der Angabe "Tariflohn" nicht zu. 2. Der Arbeitnehmer darf die Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung durch einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber nur bei zusätzlichen deutlichen Anhaltspunkten in dessen Verhalten dahin verstehen, der Arbeitgeber wolle auch die künftig von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen.