BAG - Urteil vom 06.12.2001
2 AZR 733/00
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 § 12a Abs. 1 ; ZPO §§ 523 260 263 ; BetrVG § 102 § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 816
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 18.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 52/99
ArbG Nürnberg, vom 26.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2784/98

Arbeitslohn; Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Provision/Umsatzbeteiligung; Schadenersatz; Prozessrecht - Leitende Angestellte; Klageänderung; Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Leiter der zentralen Revision als leitender Angestellter; Sachdienlichkeit zweitinstanzlicher Klageerweiterung

BAG, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 733/00

DRsp Nr. 2002/7495

Arbeitslohn; Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Provision/Umsatzbeteiligung; Schadenersatz; Prozessrecht - Leitende Angestellte; Klageänderung; Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Leiter der zentralen Revision als leitender Angestellter; Sachdienlichkeit zweitinstanzlicher Klageerweiterung

Orientierungssätze: Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz kann auch dann bejaht werden, wenn die Klage zwar bereits in erster Instanz hätte geändert werden können, durch Zulassung der Klageänderung in der zweiten Instanz aber ein neuer Prozeß vermieden wird. Besteht zwischen mehreren Streitgegenständen ein innerer rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang, so ist es regelmäßig sachdienlich, diese Streitgegenstände auch in einem Verfahren zu erledigen. Wird in einem Kündigungsschutzprozeß in der Berufungsinstanz die Klage um Restansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erweitert, die typischerweise zur Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch der Kündigung gehören, so steht der Sachdienlichkeit einer derartigen Klageänderung nicht entgegen, daß im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren im Gegensatz zu dem erstinstanzlichen Verfahren (§ 12 a Abs. 1 ArbGG) die unterlegene Partei dem Gegner die Kosten zu erstatten hat.