BAG - Urteil vom 16.06.2004
5 AZR 448/03
Normen:
Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen (MTV vom 9. Juli 1997) § 4 ; TzBfG § 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 31
DB 2004, 1995
NZA 2004, 1119
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 84/02
ArbG Heilbronn, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 221/02

Arbeitslohn; Gleichbehandlung - Mehrarbeitszuschlag; Teilzeitbeschäftigung; regelmäßige Arbeitszeit; Zeitguthaben bei Teilzeitarbeit; Benachteiligungsverbot bei Teilzeitarbeit; Gleichheitssatz; Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Leistungen durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 448/03

DRsp Nr. 2004/12908

Arbeitslohn; Gleichbehandlung - Mehrarbeitszuschlag; Teilzeitbeschäftigung; regelmäßige Arbeitszeit; Zeitguthaben bei Teilzeitarbeit; Benachteiligungsverbot bei Teilzeitarbeit; Gleichheitssatz; Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Leistungen durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung

Orientierungssätze: 1. Nach den im Streitfalle anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen leisten Teilzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit, "wenn für Vollzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliegt", während für Vollzeitbeschäftigte die Überschreitung der tariflich oder betrieblich festgelegten Wochenarbeitszeit maßgebend ist. Danach haben auch Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge nur bei Überschreitung der tariflich oder betrieblich festgelegten Wochenarbeitszeit. 2. Solche Regelungen verstoßen nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien und Betriebspartner dürfen mit den Mehrarbeitszuschlägen darauf abzielen, die Einhaltung der generell festgelegten Arbeitszeit nach Möglichkeit zu gewährleisten und bei Überschreitung einen Ausgleich für die besondere Arbeitsbelastung vorzusehen. Sie müssen nicht den Schutz des individuellen Freizeitbereichs in den Vordergrund stellen.

Normenkette: