BAG - Urteil vom 25.09.2002
10 AZR 7/02
Normen:
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung) § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 § 4 Abs. 1 ; BGB §§ 133 157 387 ff. 394 611 ; ZPO §§ 850 ff. ;
Fundstellen:
AuR 2003, 74
AuR 2003, 75
BAGE 103, 1
BAGReport 2003, 162
BB 2003, 261
DB 2003, 156
MDR 2003, 274
NZA 2003, 617
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1559/00
ArbG Mainz, vom 09.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2014/00

Arbeitslohn; Gratifikation/Sondervergütung; Kündigung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Rückforderung einer Zuwendung bei Kündigung des Arbeitnehmers zum 1. April; Verrechnung mit der Bruttovergütung

BAG, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 7/02

DRsp Nr. 2003/2533

Arbeitslohn; Gratifikation/Sondervergütung; Kündigung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Rückforderung einer Zuwendung bei Kündigung des Arbeitnehmers "zum 1. April"; Verrechnung mit der Bruttovergütung

»1. Kann ein Arbeitsverhältnis ordentlich nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, ist eine zum "1. April" ausgesprochene Kündigung in der Regel dahin auszulegen, daß sie das Arbeitsverhältnis zum 31. März beenden soll. 2. Bei der Rückforderung einer Zuwendung im Wege des Einbehalts von Arbeitsvergütung sind die Pfändungsgrenzen zu beachten.« Orientierungssätze: 1. Ist nach dem einschlägigen Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag eine ordentliche Kündigung nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich, dann ist eine "fristgerechte" Kündigung "zum 1. April" grundsätzlich dahin auszulegen, daß sie das Arbeitsverhältnis bereits zum 31. März beenden soll.