BAG - Urteil vom 06.12.2001
2 AZR 422/00
Normen:
BGB §§ 615 295 296 297 ; BetrVG §§ 111 112 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2, 3, 5 (a.F.) ;
Fundstellen:
NZA 2002, 999
ZInsO 2002, 1104
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 160/99
ArbG Bonn, vom 04.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2818/97

Arbeitslohn; Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste und soziale Auswahl; Annahmeverzug bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 422/00

DRsp Nr. 2002/11392

Arbeitslohn; Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste und soziale Auswahl; Annahmeverzug bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Die Schriftform eines Interessenausgleichs mit Namensliste (§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG aF iVm. § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) ist nur dann gewahrt, wenn die in der Anlage zum Interessenausgleich beigefügte, aber nicht unterschriebene Namensliste mit diesem - etwa mittels einer Heftmaschine - fest verbunden ist. 2. § 1 Abs. 5 KSchG aF verlangt eine abschließende Festlegung der zu kündigenden Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich. 3. Eine den Annahmeverzug des Arbeitgebers nach § 297 BGB ausschließende Un-möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung zu erbringen, liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen in seiner Person nicht alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten erbringen kann. Der Arbeitgeber muß dem krankheitsbedingt nur eingeschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer eine leidensgerechte Tätigkeit zuweisen (hier: Zuweisung von nur bestimmten Arbeiten - ohne schwere Traglasten - an einen "Bedienungsmann" in der chemischen Industrie).

Normenkette:

BGB §§ 615 295 296 297 ; BetrVG §§ 111 112 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2, 3, 5 (a.F.) ;

Tatbestand: