BAG - Urteil vom 18.09.2003
2 AZR 498/02
Normen:
ZPO §§ 314 565 Abs. 1 (n.F.) ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 24
NJW 2004, 1061
NZA 2004, 253
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 24.10.2001 - 1 Sa 296 a/01,
ArbG Elmshorn, vom 14.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1556 c/00

Arbeitslohn; Kündigung; Prozeßrecht - Betriebsbedingte Kündigung

BAG, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 498/02

DRsp Nr. 2004/1248

Arbeitslohn; Kündigung; Prozeßrecht - Betriebsbedingte Kündigung

Orientierungssätze: 1. Die Beweiskraft des Tatbestands eines Urteils und damit die Bindungswirkung für das Revisionsgericht entfällt, soweit die tatsächlichen Feststellungen der Berufungsentscheidung Unklarheiten enthalten, Lücken aufweisen oder widersprüchlich sind. 2. Solche Widersprüche sind von Amts wegen - auch ohne entsprechende Revisionsanträge - zu berücksichtigen.

Normenkette:

ZPO §§ 314 565 Abs. 1 (n.F.) ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über eine von der Beklagten zu 1) ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung und über Vergütungsansprüche.

Die Klägerin war seit dem 1. Februar 1989 als Buchhaltungskraft bei der Firma t. in M., deren Inhaber ihr Vater war, tätig. Sie bezog für eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden eine Vergütung, die sich aus einem Grundgehalt in Höhe von 3.500,00 DM, einer nicht spezifizierten Zulage in Höhe von 300,00 DM, einer Zulage für Nichtfehlen in Höhe von 200,00 DM sowie vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 26,00 DM zusammensetzte.