BAG - Urteil vom 16.04.2003
4 AZR 156/02
Normen:
BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ; Haustarifvertrag Stilke Buch- und Zeitschriftenhandelsgesellschaft mbH §§ 6 7 8 9 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 40
BAGE 106, 34
DB 2003, 1849
MDR 2003, 1299
NZA 2004, 991
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 76/01
ArbG Hamburg, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 232/00

Arbeitslohn; Tarifauslegung; Zulage; Gleichbehandlung; Teilzeit - Zeitanteiliger Zuschlag zur Anerkennung der Unternehmens-/Betriebszugehörigkeit; Anspruch auf den vollen Zuschlag für Teilzeitbeschäftigte? Tarifauslegung; Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei nur zeitanteiliger Bemessung

BAG, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 156/02

DRsp Nr. 2003/10090

Arbeitslohn; Tarifauslegung; Zulage; Gleichbehandlung; Teilzeit - Zeitanteiliger Zuschlag zur Anerkennung der Unternehmens-/Betriebszugehörigkeit; Anspruch auf den vollen Zuschlag für Teilzeitbeschäftigte? Tarifauslegung; Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei nur zeitanteiliger Bemessung

»Eine tarifliche Regelung, nach der der monatliche Zuschlag zur Anerkennung der Unternehmens-/Betriebszugehörigkeit Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit gezahlt wird, verstößt nicht gegen § 2 BeschFG 1985.«

Orientierungssätze: 1. Nach dem Haustarifvertrag Stilke Buch- und Zeitschriftenhandelsgesellschaft mbH vom 27. November 1997, gültig ab 1. Januar 1998 ist der monatliche Zuschlag "zur Anerkennung der Unternehmenszugehörigkeit" Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit zu zahlen.