BAG - Urteil vom 26.09.2001
4 AZR 544/00
Normen:
BGB §§ 133 157 ; TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ; BetrVG § 77 Abs. 3, 6 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 516
AuR 2002, 390
BAGE 99, 120
BAGReport 2002, 188
BB 2002, 1264
DB 2002, 1005
NZA 2002, 634
ZIP 2002, 999
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 16.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 721/00
ArbG Berlin, vom 26.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 27062/99

Arbeitslohn; Tarifrecht; Arbeitsvertragsrecht - Feststellungsklage; dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag; Gleichstellungsabrede; Teilnahme an Tarifentwicklung nach Verbandsaustritt des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 544/00

DRsp Nr. 2002/5190

Arbeitslohn; Tarifrecht; Arbeitsvertragsrecht - Feststellungsklage; dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag; Gleichstellungsabrede; Teilnahme an Tarifentwicklung nach Verbandsaustritt des Arbeitgebers

»Eine dynamische Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Vertrag ist typischerweise eine Gleichstellungsabrede.« Orientierungssätze: 1. Eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ist im Zweifel als dynamische Verweisung auszulegen. 2. Eine dynamische Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Vertrag ist typischerweise eine Gleichstellungsabrede. 3. Eine Gleichstellungsabrede hat zur Folge, daß der Arbeitnehmer unabhängig von seiner Tarifgebundenheit an der Tarifentwicklung des in Bezug genommenen Tarifvertrages teilnimmt, wie wenn er tarifgebunden wäre. 4. Der Arbeitnehmer mit einer Gleichstellungsabrede nimmt nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers ebenso wie ein tarifgebundener Arbeitnehmer nicht mehr an der Tarifentwicklung teil.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 ; TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ; BetrVG § 77 Abs. 3, 6 ;

Tatbestand: