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Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Zeitraum von November 1999 bis Februar 2000 deshalb nicht zu leisten ist, weil wegen des zeitgleichen Bezugs von Arbeitslosengeld (Alg) die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde.
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