BSG - Urteil vom 21.09.2000
B 11 AL 5/00 R
Normen:
AFG § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ; BGB § 626 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 12 AL 57/98 - 17.11.1999,
SG Düsseldorf, vom 19.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 Ar 175/96

Arbeitslosengeld-Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei sozial gerechtfertigter Kündigung

BSG, Urteil vom 21.09.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 5/00 R

DRsp Nr. 2001/3783

Arbeitslosengeld-Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei sozial gerechtfertigter Kündigung

1. Über seinen Wortlaut hinaus kann § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AFG nicht auf Fälle einer einvernehmlichen sozial gerechtfertigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder ähnliche Beendigungstatbestände erstreckt werden. 2. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag steht der Annahme einer Ausnahme von der Erstattungspflicht nicht von vornherein entgegen, da § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AFG allein auf die Berechtigung des Arbeitgebers zur Kündigung abstellt. Die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund müssen jedoch vorliegen. 3. § 128 AFG ist nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ; BGB § 626 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und Sozialversicherungsbeiträgen, die die Beklagte für die am 2. November 1936 geborene I. T. (T) aufgewendet hat.