BSG - Urteil vom 06.11.1997
11 RAr 7/97
Normen:
AFG § 152 Abs. 2, § 152 Abs. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3, § 48 ; SGG § 88 Abs. 2 ;

Arbeitslosengeld, Rücknahme einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung

BSG, Urteil vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 11 RAr 7/97

DRsp Nr. 1999/2401

Arbeitslosengeld, Rücknahme einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung

1. § 152 Abs. 2 AFG i.d.F. vom 21.12.1993 ist auch anzuwenden, wenn sich die Rücknahme auf einen Leistungszeitraum bezieht, der vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1.1.1994 (Art. 14 Abs. 1 SKWPG 1) lag, und wenn auch der Aufhebungsbescheid vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangen ist.2. Grundsätzlich richtet sich die Rücknahme einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung nach der Rechtslage zur Zeit des das Verwaltungsverfahren beendenden Widerspruchsbescheids. Das gilt hier auch unter der möglicherweise zu berücksichtigenden einschränkenden Maßgabe, daß § 152 Abs. 2 AFG i.d.F. vom 21.12.1993 keine Anwendung findet, wenn die Verwaltung die Entscheidung über den Widerspruch verfahrensrechtlich unzulässig verzögert und dadurch die Rechtsstellung des Widerspruchsführers verschlechtert.3. Die Anwendung des § 152 Abs. 2 i.d.F. vom 21.12.1993 ist nicht verfassungswidrig und enthält keine echte Rückwirkung auf vor dem Inkrafttreten des SKWPG 1 abgeschlossene Sachverhalte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 152 Abs. 2, § 152 Abs. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3, § 48 ; SGG § 88 Abs. 2 ;

Gründe:

I