LSG Hessen - Urteil vom 06.12.2013
L 7 AL 141/12
Normen:
SGB III § 118 Abs. 1; SGB III § 118 Abs. 2; SGB III § 122; SGB III § 123;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 28.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 200/09

Arbeitslosengeldanspruch nach dem SGB IIIGleichwohlgewährungNach-Erfüllung der Anwartschaft

LSG Hessen, Urteil vom 06.12.2013 - Aktenzeichen L 7 AL 141/12

DRsp Nr. 2014/2642

Arbeitslosengeldanspruch nach dem SGB IIIGleichwohlgewährungNach-Erfüllung der Anwartschaft

1. Die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld kann auch noch in dem Sonderfall erfüllt werden, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitsplatzverlust ausgeht und sich arbeitslos meldet, später aber festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis noch weiter bestand. Dann beginnt die Rahmenfrist erst, sobald auch die Anwartschaftszeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt ist. 2. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitslose noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld hatte, der im Rahmen der Gleichwohlgewährung zunächst ausgezahlt und danach der Bundesagentur für Arbeit wieder vom früheren Arbeitgeber erstattet wurde. 3. Die ursprüngliche Arbeitslosmeldung wirkt dann für den neu entstandenen Arbeitslosenanspruch fort.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 118 Abs. 1; SGB III § 118 Abs. 2; SGB III § 122; SGB III § 123;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Beginn und die Dauer des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).