BSG - Urteil vom 28.06.1990
7 RAr 50/88
Normen:
AFG § 128a;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 128a Nr. 3

Arbeitslosengelderstattung bei Wettbewerbsabrede

BSG, Urteil vom 28.06.1990 - Aktenzeichen 7 RAr 50/88

DRsp Nr. 1998/18873

Arbeitslosengelderstattung bei Wettbewerbsabrede

1. Die Pflicht des Arbeitgebers, das an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslosengeld nach § 128a AFG zu erstatten. können auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Wettbewerbsverbote begründen.2. Wenn das Arbeitsamt den Arbeitgeber trotz rechtzeitiger Kenntnis vom Bestehen der Wettbewerbsvereinbarung nicht darüber belehrt, daß er den Erstattungsanspruch durch Verzicht auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots abwenden kann, so wird die Erstattungspflicht nach § 128a AFG nicht ausgelöst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 128a;

Gründe:

I. Streitig ist noch, ob die Klägerin der Beklagten gemäß § 128a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) das von ihrem ehemaligen Arbeitnehmer H. in der Zeit vom 18. September 1984 bis 31. August 1985 (mit Unterbrechungen) bezogene Arbeitslosengeld (Alg) zu erstatten hat.