LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.11.2016
L 18 AL 38/16
Normen:
SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 118 Abs. 1; SGB III § 157 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 AL 286/14

ArbeitslosengeldEuroparechtskonformität der Anrechnung einer Urlaubsabgeltung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen L 18 AL 38/16

DRsp Nr. 2017/1587

Arbeitslosengeld Europarechtskonformität der Anrechnung einer Urlaubsabgeltung

1. Die Regelung in § 157 Abs. 2 SGB III verstößt nicht gegen europarechtliche Regelungen; sie beruht auf dem Grundgedanken, den Bezug von Doppelleistungen zu vermeiden. 2. Denn es ist im Interesse der Versichertengemeinschaft nicht gerechtfertigt, wenn Arbeitnehmer im Anschluss an das Arbeitsverhältnis Arbeitsentgelt in Form der Urlaubsabgeltung erhalten und daneben die Lohnersatzleistung beziehen. 3. Deshalb tritt für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs ein Ruhen des Anspruchs ein, weil mit der Arbeitgeberleistung dem Arbeitnehmer ermöglicht wird, den früher entgangenen Urlaub nachzuholen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 118 Abs. 1; SGB III § 157 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) im Zeitraum vom 7. August 2014 bis 27. August 2014.