LSG Sachsen - Urteil vom 12.07.2018
L 3 AL 210/16
Normen:
SGB I §§ 14 f.;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 215/16

ArbeitslosengeldSozialrechtlicher HerstellungsanspruchNachteilsausgleich durch eine zulässige Amtshandlung

LSG Sachsen, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen L 3 AL 210/16

DRsp Nr. 2018/13346

Arbeitslosengeld Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Nachteilsausgleich durch eine zulässige Amtshandlung

1. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch kommt nicht in Betracht, wenn ein eingetretener Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann.2. Erforderlich ist, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, zu beseitigen ist.3. Begebenheiten tatsächlicher Art lassen sich regelmäßig nicht durch einen Herstellungsanspruch ersetzen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 24. November 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I §§ 14 f.;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld.