I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 24. November 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld.
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