BSG - Urteil vom 21.10.1999
B 11 AL 21/99 R
Normen:
AFG § 101 Abs. 1 S. 1, § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BBG § 65 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - 27.1.1999 - L 12 AL 215/97 ,
SG Köln, vom 24.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 Ar 156/96

Arbeitslosigkeit einer beurlaubten Beamtin

BSG, Urteil vom 21.10.1999 - Aktenzeichen B 11 AL 21/99 R

DRsp Nr. 2000/4958

Arbeitslosigkeit einer beurlaubten Beamtin

1. Eine Beamtin, der für die Dauer eines Jahres Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt worden ist, ist kann in dieser Zeit arbeitslos iS des § 101 Abs 1 Satz 1 AFG sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 101 Abs. 1 S. 1, § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BBG § 65 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Klägerin für die Zeit vom 12. Januar bis 31. März 1996 Arbeitslosengeld (Alg) zu bewilligen ist.

Die 1966 geborene Klägerin war seit Mai 1990 bei der Deutschen Bundespost bzw ab Januar 1995 der Deutschen Telekom AG (Telekom) im Fernmeldedienst beschäftigt. Sie arbeitete zunächst im Angestelltenverhältnis; mit Wirkung vom 1. November 1994 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Fernmeldeassistentin ernannt. Antragsgemäß wurde sie gemäß § 13 Abs 1 der Sonderurlaubsverordnung für die Zeit vom 1. April 1995 bis 31. März 1996 zur Ausübung einer Tätigkeit bei der im Flughafen Köln angesiedelten Firma O. ohne Dienstbezüge beurlaubt. Bei dieser Firma arbeitete die Klägerin jedoch nur im April und Mai 1995; danach war sie bis Oktober 1995 für zwei andere Arbeitgeber und anschließend bis zum 15. Dezember 1995 als selbständige Propagandistin tätig.