LAG Köln - Beschluß vom 12.11.1997
8 Ta 271/97
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 543
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 9964/96

Arbeitspapiere

LAG Köln, Beschluß vom 12.11.1997 - Aktenzeichen 8 Ta 271/97

DRsp Nr. 2000/2108

Arbeitspapiere

»Bezüglich der Herausgabe von Arbeitspapieren kann nicht generell von einem Regelstreitwert von DM 500,- ausgegangen werden. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs, die Schwierigkeit des Prozeßstoffs und die Frage, inwieweit die Parteien über die Herausgabe gestritten haben.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 9964/96
Fundstellen
BB 1998, 543