Die Parteien streiten darum, ob der Kläger als Musiker arbeitsvertraglich verpflichtet ist, im Sinfonieorchester der Beklagten die 3. Fagottstimme zu spielen.
Der Kläger ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 8. Januar 1988 seit dem 1. Februar 1988 als Musiker in dem von der Beklagten unterhaltenen städtischen Sinfonieorchester beschäftigt. In § 3 dieses Arbeitsvertrages heißt es:
"Herr D ist zum Spielen des Instrumentes Fagott verpflichtet. Ihm wird nach Maßgabe des § 26 TVK die Tätigkeit eines stellv. 1. (Solo-)Fagottisten übertragen."
Weiter haben die Parteien in § 4 dieses Arbeitsvertrages vereinbart:
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1971 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen."
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