BAG - Urteil vom 08.09.1994
6 AZR 312/94
Normen:
TVK (Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971) §§ 6, 26, Protokollnotiz zu § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 1 TVG
BB 1995, 831
NZA 1995, 957
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 71/94
ArbG Wuppertal, vom 20.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3759/93

Arbeitspflicht eines Orchestermusikers

BAG, Urteil vom 08.09.1994 - Aktenzeichen 6 AZR 312/94

DRsp Nr. 1995/4461

Arbeitspflicht eines Orchestermusikers

»Ein Orchestermusiker, der nach dem Arbeitsvertrag zum Spielen des Instrumentes Fagott verpflichtet und dem die Tätigkeit eines stellvertretenden 1. Solo-Fagottisten übertragen ist, ist nicht verpflichtet, über die in § 6 Abs. 2 Buchst. a TVK genannten Fälle hinaus generell die 3. Fagottstimme zu spielen.«

Normenkette:

TVK (Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971) §§ 6, 26, Protokollnotiz zu § 6 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger als Musiker arbeitsvertraglich verpflichtet ist, im Sinfonieorchester der Beklagten die 3. Fagottstimme zu spielen.

Der Kläger ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 8. Januar 1988 seit dem 1. Februar 1988 als Musiker in dem von der Beklagten unterhaltenen städtischen Sinfonieorchester beschäftigt. In § 3 dieses Arbeitsvertrages heißt es:

"Herr D ist zum Spielen des Instrumentes Fagott verpflichtet. Ihm wird nach Maßgabe des § 26 TVK die Tätigkeit eines stellv. 1. (Solo-)Fagottisten übertragen."

Weiter haben die Parteien in § 4 dieses Arbeitsvertrages vereinbart:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1971 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen."