Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2021 wird verworfen.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen Divergenz zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe (§
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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