BVerwG - Beschluss vom 21.04.2022
5 PB 11.21
Normen:
PersVG HE § 111 Abs. 3 S. 1; ArbGG § 92a S. 2; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 1702/19

Arbeitsplatz im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 16 PersVG HE; Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage

BVerwG, Beschluss vom 21.04.2022 - Aktenzeichen 5 PB 11.21

DRsp Nr. 2022/10517

"Arbeitsplatz" im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 16 PersVG HE; Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage

Soweit angenommen wird, dass die Beseitigung eines Arbeitsplatzes, an dem ein Beschäftigter neben anderen Arbeitsplätzen tätig sei, allein nicht als Gestaltung eines Arbeitsplatzes im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 16 PersVG HE angesehen werden könne, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2021 wird verworfen.

Normenkette:

PersVG HE § 111 Abs. 3 S. 1; ArbGG § 92a S. 2; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 -2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen Divergenz zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe (§ 111 Abs. 3 Satz 1 PersVG HE i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ArbGG) nicht genügt.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.