BVerwG - Urteil vom 14.11.2003
5 C 13.02
Normen:
SchwbG § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, f § 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 119, 200
DVBl 2004, 959
DÖV 2004, 794
NJW 2004, 2256
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 2 S 1565/00 - 29.03.2001,
VG Stuttgart, vom 25.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 244/98

Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und begleitende Hilfe im Berufsleben; Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Hilfe für Schwerbehinderte auf Geistlichenstellen; begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben, Gewährung an schwer behinderte Geistliche; Förderung von schwer behinderten Geitlichen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe

BVerwG, Urteil vom 14.11.2003 - Aktenzeichen 5 C 13.02

DRsp Nr. 2004/3105

Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und begleitende Hilfe im Berufsleben; Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Hilfe für Schwerbehinderte auf Geistlichenstellen; begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben, Gewährung an schwer behinderte Geistliche; Förderung von schwer behinderten Geitlichen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe

»Geldleistungen an Schwerbehinderte für technische Hilfen und zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und f SchwbG im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben setzen die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 SchwbG nicht voraus und können daher grundsätzlich auch Geistlichen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 SchwbG) bewilligt werden.«

Normenkette:

SchwbG § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, f § 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist wegen Blindheit schwer behindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Sie begehrt Leistungen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben (§ 31 Abs. 3 SchwbG).