Arbeitsrecht; Diskriminierungsverbot; Gleichheitsgrundsatz; Gleichbehandlungsgrundsatz und Teilzeitarbeit; Verbot unterschiedlicher Behandlung nach § 2 Abs. 1 BeschFG 1985; Erlaubnistatbestände; Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung
BAG, vom 29.01.1991 - Aktenzeichen 5 AZR 518/90
DRsp Nr. 1996/16046
Arbeitsrecht; Diskriminierungsverbot; Gleichheitsgrundsatz; Gleichbehandlungsgrundsatz und Teilzeitarbeit; Verbot unterschiedlicher Behandlung nach § 2 Abs. 1BeschFG 1985; Erlaubnistatbestände; Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung
Sollen mit einer Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit besondere Belastungen (hier: durch Schichtdienst) ausgeglichen werden, so kommt eine Schlechterstellung der Teilzeitarbeitnehmer von vorneherein nur dann in Betracht, wenn die besonderen Erschwernisse bei den Teilzeitarbeitnehmern auch nicht anteilig gegeben sind.