BAG vom 29.01.1991
5 AZR 518/90
Normen:
BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
NZA 1992, 1037

Arbeitsrecht; Diskriminierungsverbot; Gleichheitsgrundsatz; Gleichbehandlungsgrundsatz und Teilzeitarbeit; Verbot unterschiedlicher Behandlung nach § 2 Abs. 1 BeschFG 1985; Erlaubnistatbestände; Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung

BAG, vom 29.01.1991 - Aktenzeichen 5 AZR 518/90

DRsp Nr. 1996/16046

Arbeitsrecht; Diskriminierungsverbot; Gleichheitsgrundsatz; Gleichbehandlungsgrundsatz und Teilzeitarbeit; Verbot unterschiedlicher Behandlung nach § 2 Abs. 1 BeschFG 1985; Erlaubnistatbestände; Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung

Sollen mit einer Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit besondere Belastungen (hier: durch Schichtdienst) ausgeglichen werden, so kommt eine Schlechterstellung der Teilzeitarbeitnehmer von vorneherein nur dann in Betracht, wenn die besonderen Erschwernisse bei den Teilzeitarbeitnehmern auch nicht anteilig gegeben sind.

Normenkette:

BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen
NZA 1992, 1037