Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 46 vom 11.12.2019
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 45/16
ArbG Leipzig, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2380/15
Arbeitsrechtliche Folgen aus dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Optionskommune nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB IIZwingende Geltung der Tarifverträge bei Tarifbindung der Optionskommune nach § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB IIVorrang der Tarifgeltung der Optionskommune vor arbeitsvertraglicher Bezugname anderer TarifverträgeVerfassungsmäßigkeit der Verdrängung von Bezugnahmeklauseln zugunsten der Geltung der Tarifverträge der Optionskommune nach § 6c SGB II
BAG, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 310/16
DRsp Nr. 2020/533
Arbeitsrechtliche Folgen aus dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Optionskommune nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB IIZwingende Geltung der Tarifverträge bei Tarifbindung der Optionskommune nach § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB IIVorrang der Tarifgeltung der Optionskommune vor arbeitsvertraglicher Bezugname anderer TarifverträgeVerfassungsmäßigkeit der Verdrängung von Bezugnahmeklauseln zugunsten der Geltung der Tarifverträge der Optionskommune nach § 6cSGB II
§ 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II erstreckt im Fall eines gesetzlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse unabhängig von der Tarifgebundenheit dieser Beschäftigten. In deren Arbeitsverträgen enthaltene Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit werden kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung vollständig verdrängt.Orientierungssätze:
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