LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.03.2017
5 Sa 693/16 E
Normen:
BAT VergGr III/2 Fallgruppe 2; BAT VergGr IVa Fallgruppe 10; TV-L EntgO EG 11 Stufe 4; TV-L EntgO EG 12 Stufe 5; TVÜ-L § 8 Abs. 3; TVÜ-L § 29a Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 380/15

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als AnspruchsgrundlageAuslegung des Antragsrechts einer Tarifvorschrift

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 693/16 E

DRsp Nr. 2020/10579

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage Auslegung des Antragsrechts einer Tarifvorschrift

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung, gleichzubehandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung.